(in der Fassung vom 04.12.2000)

I. Name und Sitz

§ 1

Die Vereinigung trägt den Namen „Freundeskreis Oberschule Bützow e.V.“ (nachfolgend Freundeskreis genannt). Er wirkt gesamtstaatlich und hat seinen Sitz in Bützow. Er ist juristische Person und wird von seinem Vorsitzenden vertreten, er ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Bützow einzutragen.

Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung). Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreis fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II. Ziele und Aufgaben

§ 2

Der Freundeskreis ist eine selbständige, von Parteien und Weltanschauungen unabhängige, selbstlos wirkende, gemeinnützige Vereinigung. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, der sich zum Ziel stellt, die ehemaligen Schüler mit den jetzigen Schülern zusammenzuführen.

Dazu will er

- die Verbindungsaufnahme zwischen ehemaligen Schülern und jetzigen Schülern organisieren,

- die Altschüler bitten, ihre Erlebnisse über ihre Schulzeit an der Oberschule mitzuteilen,

- die Zusammenarbeit interessierter Bürgerinnen und Bürger suchen, um die Geschichte der Oberschule Bützow zu schreiben.

§ 3

Der Freundeskreis

- organisiert ideelle Unterstützung für begabte Schüler aller Fachrichtungen,

- erbittet materielle Unterstützung für Schule und Internat,

- fördert das Gemeinschaftsleben der Schule


§ 4

Der Freundeskreis pflegt enge Verbindungen zu allen Bildungsträgern der Stadt Bützow.

§ 5

Der Freundeskreis verwirklicht seine Ziele mit

- gemeinsamen Veranstaltungen,

- der publizistischen Tätigkeiten der Zeitungen,

- der Herausgabe von Jahresberichten

III. Mitgliedschaft

§ 6

Mitglied des Freundeskreises können Bürgerinnen und Bürger werden, wenn sie die Satzung anerkennen und bereit sind, an der Lösung der Aufgaben des Freundeskreises in selbstgewählter Weise mitzuwirken.Die ist mit dem Beginn des 18. Lebensjahres möglich.

§ 7

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antragdurch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.

§ 8

Die Mitgliedschaft ist an die Einhaltung der Satzung gebunden. Sie erlischt

- durch schriftlich erklärten Austritt,

- durch Ableben.

§ 9

Die Mitglieder haben das Recht

- an den Versammlungen des Freundeskreises teilzunehmen, den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden und von ihm Rechenschaft einzufordern,

- sich in Interessengruppen zur Lösung der Aufgaben des Freundeskreises oder anderer Formen zur demokratischen Mitarbeit zusammenzuschließen,

- an schulischen Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen,

- zu bevorzugten Bedingungen die Materialien des Freundeskreises zu beziehen.

§ 10

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Erwerbstätige  5 DM  (2,56 Euro) und für alle anderen Personen 3 DM (1,53 Euro) monatlich. Er ist halbjährlich oder jährlich auf das Konto der Freundeskreises zu überweisen oder direkt beim Schatzmeister einzuzahlen.